des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Witten
vom 24.06.2021
Der Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden Witten vertreten durch den Vorstand erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | ||
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 20 Jahre) | 600,00 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 600,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.900,00 | Euro |
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.111,00 | Euro |
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger und beschrifteter Namensplatte (Rasen- und Grüngräber) | ||
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 3.477,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 2.037,00 | Euro |
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht | ||
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.900,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre)(diese Gebühr gilt auch für das Gemeinschaftsfeld, das über die Grabpflegegesellschaft unterhalten wird) | 1.111,00 | Euro |
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 63,34 | Euro |
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 55,55 | Euro |
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger | ||
a) Erdbestattung (Rasen- und Grüngräber) je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) incl. beschriftete Namensplatte | 3.477,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung in Bodenkammer (Denkmalanlage) (Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.322,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzung im Kolumbarium (Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.354,00 | Euro |
d) Urnenbeisetzung in Außenbehältnis (Denkmalanlage) je Außenbehältnis (Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.322,00 | Euro |
e) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 106,90 | Euro |
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Bodenkammer (Denkmalanlage) je Urnenkammer und Jahr | 116,10 | Euro |
g) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Kolumbarium je Urnennische und Jahr | 117,70 | Euro |
h) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung in Außenbehältnis (Denkmalanlage) je Außenbehältnis und Jahr | 116,10 | Euro |
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
- Entfällt
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren | ||
Mit den Grundgebühren werden die Grabbereitung, die Ausschmückung des Grabes sowie das spätere Abräumen und Begradigen des Grabes abgegolten. Bestattungen finden während der Betriebszeiten montags – donnerstags von 9.30 Uhr – 14.30 Uhr und freitags von 9.30 Uhr – 14.00 Uhr statt. | ||
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 80,00 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 335,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 529,00 | Euro |
d) Urnenbeisetzung | 234,00 | Euro |
(2) Besondere Gebühren | ||
a) Benutzung der Friedhofskapelle anläßlich einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration | 230,00 | Euro |
b) Benutzung der Sammelruhekammer je Sarg | 50,00 | Euro |
c) Benutzung der Ruhekammer | 100,00 | Euro |
d) Benutzung des Abschiedsraumes für Fremdbeerdigungen | 50,00 | Euro |
e) Benutzung der Kühleinrichtung je angefangene 24 Stunden | 50,00 | Euro |
f) Abgrenzungsplatten für Urnenreihengrabstätten | 85,00 | Euro |
g) Abgrenzungsplatten für Urnenwahlgrabstätten | 110,00 | Euro |
(3) Zuschläge |
a) Für Bestattungen, die an den Tagen Montag bis Freitag außerhalb der Betriebszeiten durchgeführt werden, wird ein Zuschlag von 25 % zu den Gebühren unter Ziffer 1. erhoben. |
b) Für Bestattungen, die ausnahmsweise an Sonnabenden um 10.30 Uhr durchgeführt werden, wird ein Zuschlag von 50 % zu den Gebühren unter Ziffer 1. erhoben. |
Die Zuschläge nach Ziffern 3a) bzw. 3b) entfallen, wenn aus hygienischen Gründen – z. B. infolge von mehreren unmittelbar aufeinander folgenden arbeitsfreien Tagen – montags – freitags nach 14.30 Uhr oder an Sonnabenden bestattet werden muss. |
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof | ||
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr je Grab | 963,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 963,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 311,00 | Euro |
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | ||
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr je Grab | 746,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 746,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 249,00 | Euro |
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | ||
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr je Grab | 335,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 529,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 234,00 | Euro |
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales, einer Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage | 45,00 | Euro |
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen – zu 1 | 30,00 | Euro |
(3) Ausstellung von Zweitschriften (Nutzungsurkunden, Gebührenbescheide u.a.) | 5,00 | Euro |
(4) Umschreibung von Nutzungsrechten | 5,00 | Euro |
(5) Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe | 8,00 | Euro |
(6) Mahngebühr | 10,00 | Euro |
(7) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) | 2,50 | Euro |
(8) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit (Verwaltungsgebühr) | 5,00 | Euro |
(9) Entfernen und Entsorgung eines liegenden Grabmals gem. § 28 Absatz 3 und 4 Friedhofssatzung | 50,00 | Euro |
(10) Entfernen und Entsorgung eines stehenden Grabmals gem. § 28 Absatz 3 und 4 Friedhofssatzung | 100,00 | Euro |
(11) Unterhaltung einer Grabstätte für Erdbestattungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr | 45,00 | Euro |
(12) Unterhaltung einer Grabstätte für Urnenbeisetzungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr | 36,50 | Euro |
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung des Gesamtverbandes vom 24.06.2021.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung des Gesamtverbandes vom 24.06.2021.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.05.2014 außer Kraft.